Feinschnitt
(Verkauf nur als Badezusatz)*
)* Aus rechtlichen Gründen sind Bestandteile des einjährigen Beifußes (Artemisia annua) (z.B. in einem Nahrungsergänzungsmittel) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zu beurteilen.
Da Artemisia annua vor dem 15.Mai 1997 nicht in erheblichem Umfang für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft im Verkehr war, und ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nicht vorliegt, ist es als Lebensmittel nicht zugelassen.