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Weitere Hinweise zu Artemisia annua Presslinge

Artemisia annua gilt laut der im Januar 2018 in Kraft getretenen EU-Verordnung 2015/2283 als neuartiges Lebensmittel.

Neuartige Lebensmittel sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Solche Lebensmittel dürfen nur als Lebensmittel vertrieben werden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 vorliegt.

Da dies nicht der Fall ist, ist Artemisia annua nicht als Lebensmittel in der EU zugelassen.